Allgemeine Bedingungen

Allgemeine Bedingungen

Artikel 1: Definitionen und Anwendbarkeit

1.1 Unter “Jalloh” wird verstanden: Die offene Handelsgesellschaft Jalloh Tolk-, Vertaal- und Secretariaatsbureau mit Sitz und Firmenanschrift in Haaksbergen.

1.2 Unter “der Gegenpartei“ wird verstanden: die Partei, der Jalloh (ein) Angebot(e) unterbreitet, eine Offerte vorlegt und mit der Jalloh einen Vertrag abschließt.

1.3 Die Tätigkeiten von Jalloh umfassen u.a. die Durchführung von Übersetzungs- und Dolmetscher-arbeiten, einem Telefonservice, Sekretariatsarbeiten, der Veranstaltung von Schulungen und die Vermietung von Tagungsräumen und Flex-Arbeitsplätzen.

1.4 Abweichungen von diesen Bedingungen müssen schriftlich und ausdrücklich vereinbart werden.

1.5 Diese Bedingungen genießen jederzeit gegenüber den eventuell von der Gegenpartei gehandhabten Bedingungen den Vorzug, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

1.6 Diese Allgemeinen Bedingungen finden auf spätere Verträge zwischen Jalloh und der Gegenpartei uneingeschränkte Anwendung.

Artikel 2: Angebote, Offerten und Verträge

2.1 Alle von Jalloh ausgebrachten Angebote und Offerten sind freibleibend, sofern nicht in den Angeboten/Offerten eine Frist für die Annahme gesetzt ist.

2.2 Wenn die Gegenpartei das Angebot/die Offerte von Jalloh einseitig ändert, ist diese Änderung kein Bestandteil des Vertrages, sofern nicht Jalloh diese Änderung akzeptiert.

Artikel 3: Auftrag

3.1 Jeder Auftrag wird von Jalloh nach bestem Wissen und Gewissen und mit dem notwendigen Sachverstand durchgeführt.

3.2 Die Gegenpartei muss Jalloh rechtzeitig die Daten und Informationen erteilen, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlich sind, eventuell konform der Angabe von Jalloh.

3.3 Die angegebenen Fristen und/oder Daten gelten als annähernd angegeben und niemals als Endfrist, sofern nicht die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben.

3.4 Falls die Parteien keine Frist vereinbart haben, muss die Gegenpartei Jalloh schriftlich eine Frist von mindestens einem Monat setzen, um noch nachträglich liefern/leisten zu können, bevor Jalloh sämig ist.

3.5 Jalloh unternimmt ihr Bestes, um vereinbarte Fristen und/oder Daten soweit wie möglich erfüllen zu können. Eine Überschreitung von Fristen und Daten kann jedoch niemals zu einer Haftung von Jalloh führen, sofern nicht von Vorsatz oder bewusster Rücksichtslosigkeit die Rede ist.

3.6 Bei einer Bitte der Gegenpartei zur Ergänzung und/oder Änderung des Auftrags behält sich Jalloh das Recht vor, die angegebene Frist und/oder das angegebene Datum zu ändern.

3.7 Jalloh ist berechtigt, den Auftrag von Dritten mit durchführen zu lassen.

Artikel 4: Verwendung des Mietobjektes

4.1 Jalloh sorgt dafür, dass das Mietobjekt und die eventuell dazu angemietete Apparatur während des im Vertrag genannten Zeitraums der Gegenpartei in guten Zustand zur Verfügung gestellt wird.

4.2 Die Gegenpartei ist verpflichtet, das Mietobjekt nur für den vereinbarten Zweck zu nutzen. Die Gegenpartei wird dabei keinen Lärm und/oder keine Belästigungen verursachen.

4.3 Nach der Nutzung muss das Mietobjekt und die eventuell dazu angemietete Apparatur Jalloh in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem diese sich vor der Nutzung befand. Jalloh behält sich das Recht vor, der Gegenpartei eventuell erforderliche Reinigungskosten in Rechnung zu stellen.

4.4 Die Gegenpartei und Personen, die mit ihrem Einverständnis das Mietobjekt betreten, müssen die Anweisungen (des Personals) von Jalloh befolgen. Jalloh behält sich das Recht vor, den Gästen/Kunden der Gegenpartei den Zutritt zu wehren, wenn dazu nach Meinung von Jalloh ein Grund gegeben ist.

4.5 Lediglich mit Zustimmung von Jalloh darf die Gegenpartei eigene oder von ihm angemietete Apparatur – mit Ausnahme ihres Laptops – im Mietobjekt zu nutzen oder an Apparatur von Jalloh anzuschließen.

Artikel 5: Preise

5.1 Die Preise verstehen sich exklusiv Steuern sowie Reise- und Aufenthaltskosten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

5.2 Die Parteien können beim Zustandekommen des Vertrages einen Festpreis vereinbaren. Falls sich während der Durchführung der Tätigkeiten ergibt, dass die bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarte oder zu erwartende Menge an Arbeit unzureichend eingeschätzt wurde, und dies Jalloh nicht angerechnet werden kann, dass folglich in aller Angemessenheit von Jalloh nicht verlangt werden kann, die vereinbarten Tätigkeiten zum ursprünglich vereinbarten Preis zu verrichten, werden Jalloh und die Gegenpartei erneut Preisabsprachen treffen.

5.3 Falls kein Festpreis vereinbart wurde, wird der Preis aufgrund eines Wort- oder Stundentarif festgestellt. Für jeden Auftrag kann ein Mindestpreis in Rechnung gestellt werden. Jalloh ist befugt, diese Tarife zu ändern, wobei sie der Gegenpartei die Absicht der Änderung mitteilen wird. Falls die Gegenpartei die Änderung nicht zu akzeptieren wünscht, muss sie dies Jalloh innerhalb von sieben Tagen nach Versendung der Mitteilung über die Änderung mitteilen. Dann ist die Gegenpartei befugt, den Vertrag schriftlich kündigen oder den Auftrag zu dem Datum annullieren, an dem die Änderung in Kraft treten würde.

5.4 Bei einem Antrag der Gegenpartei auf Änderung des Auftrags, behält sich Jalloh das Recht vor, eine Preisanhebung durch zu führen.

5.5 Bei Annullierung eines Auftrags durch die Gegenpartei behält sich Jalloh das Recht vor, den Festpreis oder ihre Unkosten, den Schaden und den Lohn (teilweise) in Rechnung zu stellen.

Artikel 6: Bezahlung

6.1 Die Bezahlung muss innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Rechnungsdatum durch Überweisung des Rechnungsbetrages in Euro auf das Bankkonto von Jalloh erfolgen. Diese Frist ist eine Endfrist. Wenn innerhalb dieser Frist keine – oder jedenfalls keine vollständige – Bezahlung stattgefunden hat, ist die Gegenpartei säumig.

6.2 Einwände gegen die Höhe der Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus.

6.3 Wenn die Gegenpartei säumig ist, hat sie gesetzliche Handelszinsen – jedenfalls sofern die Gegenpartei nicht in Ausübung eines Berufs oder einer Rechtsperson gesetzliche Zinsen – zu zahlen.

6.4 Falls Jalloh im Zusammenhang mit der nicht rechtzeitigen Bezahlung (außer-)gerichtliche Inkassomaßnahmen ergreifen muss, gehen die Kosten davon zu Lasten der Gegenpartei. Die Inkassokosten werden – je nach Entscheidung von Jalloh – entweder aufgrund der gesetzlichen Regelung oder aufgrund der Reglung ‚Rapport Voorwerk II‘ der niederländischen Vereinigung für Rechtsprechung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten (oder eine darauf folgenden Regelung). Wenn die Gegenpartei nicht in der Ausübung eines Berufs, eines Unternehmens oder einer Rechtsperson handelt, ist sie berechtigt, sich innerhalb von vierzehn Tagen nach der Mahnung, in der die Folgen einer nicht rechtzeitigen Bezahlung angegeben sind, für die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu entscheiden.

6.5 Solange die Gegenpartei nicht vollständig ihren (Zahlungs-)Verpflichtungen entsprochen hat, ist Jalloh nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen.

Artikel 7: Reklamationen

7.1 Reklamationen über durchgeführte Arbeiten müssen der Gegenpartei so schnell wie möglich, in jedem Fall innerhalb von acht Tagen nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Abschluss der Tätigkeiten von Jalloh, schriftlich an Jalloh gemeldet werden.

7.2 Falls die Reklamation von Jalloh als begründet angesehen wird, wird Jalloh die Tätigkeiten noch nachträglich wie vereinbart durchführen, sofern dies nicht inzwischen für die Gegenpartei nachweislich sinnlos geworden ist. Letzteres muss – sofern Jalloh der Gegenpartei mitteilt, die Tätigkeiten noch nachträglich durchzuführen – Jalloh spätestens innerhalb von sieben Tagen mitgeteilt werden.

7.3 Das Recht auf Reklamationen erlischt, wenn die Gegenpartei das Gelieferte, worauf sich die Reklamation bezieht, be- oder verarbeitet (lassen) hat; dies ungeachtet der Tatsache, ob die Gegenpartei das Gelieferte an einen Dritten weitergeliefert hat.

Artikel 8: Haftung

8.1 Jalloh unternimmt ihr Bestes, um die Tätigkeiten ordnungsgemäß durchzuführen; dies u.a., indem Jalloh ausschließlich mit vereidigten Dolmetschern und Übersetzern arbeitet.

8.2 Die Gegenpartei ist voll und ganz für die Richtigkeit der von ihr an Jalloh angelieferten Daten haftbar.

8.3 Jalloh ist nicht für indirekten oder Folgeschaden haftbar, einschließlich des Gewinnausfalls sowie des Schadens durch Geschäftsunterbrechung.

8.4 Die Gegenpartei schützt Jalloh gegen Ansprüche Dritter, die auf irgendeine Weise mit den Tätigkeiten zusammenhängen, die von Jalloh für die Gegenpartei durchgeführt sind, einschließlich der Ansprüche wegen angeblicher Verletzungen des geistigen Eigentumsrechts.

8.5 Jalloh ist gegen eventuelle Haftungsfälle versichert. In jedem Fall gereicht die Haftung von Jalloh niemals weiter als bis zu dem Betrag, auf den aufgrund einer Haftpflichtversicherung ein Anspruch besteht, zuzüglich des Betrages des Selbstbehalts, der laut den Versicherungsbedingungen   nicht zu Lasten des Versicherers geht.

8.6 Falls – aus welchen Gründen auch immer – keine Leistung seitens des Versicherers stattfinden wird, ist die Haftung von Jalloh in jedem Fall auf die Höhe des Rechnungsbetrages für die durchgeführten Tätigkeiten begrenzt, auf die die Haftung abzielt.

8.7 Bei der Vermietung ist die Gegenpartei für jeglichen Schaden an der vermieteten Sache haftbar, auch wenn ein Schaden von Personen verursacht wurde, die das Mietobjekt mit ihrer Genehmigung betreten (haben). Jalloh ist niemals für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung des Eigentums der Gegenpartei haftbar.

Artikel 9: Höhere Gewalt

9.1 Umstände derart, dass die Forderung einer Beachtung oder Erfüllung (der Bestimmungen) eines Vertrages durch Jalloh oder die Gegenpartei anscheinend unzumutbar oder faktisch gar unmöglich ist, gelten für die Parteien als höhere Gewalt.

9.2 Im Falle höherer Gewalt ist Jalloh weder verpflichtet, den Vertrag fortzusetzen, noch zu irgendeiner Schadensvergütung gehalten. Bei fortdauernder höherer Gewalt ist Jalloh befugt, den Vertrag außergerichtlich zu kündigen. In dem Fall ist die Gegenpartei aber verpflichtet, die Kosten für die Tätigkeiten, die durchgeführt wurden, bevor die höhere Gewalt eintrat, an Jalloh zu zahlen. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, wird von fortdauernder höherer Gewalt gesprochen, wenn die höhere Gewalt länger als zwei Monate andauert.

Artikel 10: Verschwiegenheit

10.1 Beide Parteien sind gegenseitig zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller vertraulichen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen des Vertrages voneinander oder aus anderen Quellen erlangt hat. Information gilt als vertraulich, wenn dies von der anderen Partei mitgeteilt wurde oder wenn sich dies bereits aus der Art der Information ergibt.

10.2 Wenn Jalloh aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer richterlichen Entscheidung verpflichtet ist, vertrauliche Information zu erteilen, und Jalloh sich nicht auf irgendein Verwei-gerungsrecht berufen kann, ist Jalloh nicht zu Schadensvergütung oder Entschädigung verpflichtet und ist die Gegenpartei nicht zur Auflösung des Vertrages berechtigt.

Artikel 11: Geistiges Eigentum

11.1 Die geistigen Eigentumsrechte auf die durch Jalloh durchgeführten Tätigkeiten gehen in dem Moment auf die Gegenpartei über, in dem sie alle ihre finanziellen und sonstigen Verpflichtungen hinsichtlich des betreffenden Auftrags gegenüber Jalloh vollständig erfüllt hat.

Artikel 12: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

12.1 Alle von Jalloh abgeschlossenen Verträge werden von niederländischem Recht

12.2 Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Angeboten, Offerten oder Verträgen ergeben, werden ausschließlich durch das zuständige Gericht entschieden, in dessen Gerichtsbezirk Jalloh ansässig ist, sofern nicht zwingendes Recht etwas anderes vorschreibt.

 

Allgemeine Bedingungen

Artikel 1: Definitionen und Anwendbarkeit

1.1 Unter “Jalloh” wird verstanden: Die offene Handelsgesellschaft Jalloh Tolk-, Vertaal- und Secretariaatsbureau mit Sitz und Firmenanschrift in Haaksbergen.

1.2 Unter “der Gegenpartei“ wird verstanden: die Partei, der Jalloh (ein) Angebot(e) unterbreitet, eine Offerte vorlegt und mit der Jalloh einen Vertrag abschließt.

1.3 Die Tätigkeiten von Jalloh umfassen u.a. die Durchführung von Übersetzungs- und Dolmetscher-arbeiten, einem Telefonservice, Sekretariatsarbeiten, der Veranstaltung von Schulungen und die Vermietung von Tagungsräumen und Flex-Arbeitsplätzen.

1.4 Abweichungen von diesen Bedingungen müssen schriftlich und ausdrücklich vereinbart werden.

1.5 Diese Bedingungen genießen jederzeit gegenüber den eventuell von der Gegenpartei gehandhabten Bedingungen den Vorzug, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

1.6 Diese Allgemeinen Bedingungen finden auf spätere Verträge zwischen Jalloh und der Gegenpartei uneingeschränkte Anwendung.

Artikel 2: Angebote, Offerten und Verträge

2.1 Alle von Jalloh ausgebrachten Angebote und Offerten sind freibleibend, sofern nicht in den Angeboten/Offerten eine Frist für die Annahme gesetzt ist.

2.2 Wenn die Gegenpartei das Angebot/die Offerte von Jalloh einseitig ändert, ist diese Änderung kein Bestandteil des Vertrages, sofern nicht Jalloh diese Änderung akzeptiert.

Artikel 3: Auftrag

3.1 Jeder Auftrag wird von Jalloh nach bestem Wissen und Gewissen und mit dem notwendigen Sachverstand durchgeführt.

3.2 Die Gegenpartei muss Jalloh rechtzeitig die Daten und Informationen erteilen, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlich sind, eventuell konform der Angabe von Jalloh.

3.3 Die angegebenen Fristen und/oder Daten gelten als annähernd angegeben und niemals als Endfrist, sofern nicht die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben.

3.4 Falls die Parteien keine Frist vereinbart haben, muss die Gegenpartei Jalloh schriftlich eine Frist von mindestens einem Monat setzen, um noch nachträglich liefern/leisten zu können, bevor Jalloh sämig ist.

3.5 Jalloh unternimmt ihr Bestes, um vereinbarte Fristen und/oder Daten soweit wie möglich erfüllen zu können. Eine Überschreitung von Fristen und Daten kann jedoch niemals zu einer Haftung von Jalloh führen, sofern nicht von Vorsatz oder bewusster Rücksichtslosigkeit die Rede ist.

3.6 Bei einer Bitte der Gegenpartei zur Ergänzung und/oder Änderung des Auftrags behält sich Jalloh das Recht vor, die angegebene Frist und/oder das angegebene Datum zu ändern.

3.7 Jalloh ist berechtigt, den Auftrag von Dritten mit durchführen zu lassen.

Artikel 4: Verwendung des Mietobjektes

4.1 Jalloh sorgt dafür, dass das Mietobjekt und die eventuell dazu angemietete Apparatur während des im Vertrag genannten Zeitraums der Gegenpartei in guten Zustand zur Verfügung gestellt wird.

4.2 Die Gegenpartei ist verpflichtet, das Mietobjekt nur für den vereinbarten Zweck zu nutzen. Die Gegenpartei wird dabei keinen Lärm und/oder keine Belästigungen verursachen.

4.3 Nach der Nutzung muss das Mietobjekt und die eventuell dazu angemietete Apparatur Jalloh in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem diese sich vor der Nutzung befand. Jalloh behält sich das Recht vor, der Gegenpartei eventuell erforderliche Reinigungskosten in Rechnung zu stellen.

4.4 Die Gegenpartei und Personen, die mit ihrem Einverständnis das Mietobjekt betreten, müssen die Anweisungen (des Personals) von Jalloh befolgen. Jalloh behält sich das Recht vor, den Gästen/Kunden der Gegenpartei den Zutritt zu wehren, wenn dazu nach Meinung von Jalloh ein Grund gegeben ist.

4.5 Lediglich mit Zustimmung von Jalloh darf die Gegenpartei eigene oder von ihm angemietete Apparatur – mit Ausnahme ihres Laptops – im Mietobjekt zu nutzen oder an Apparatur von Jalloh anzuschließen.

Artikel 5: Preise

5.1 Die Preise verstehen sich exklusiv Steuern sowie Reise- und Aufenthaltskosten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

5.2 Die Parteien können beim Zustandekommen des Vertrages einen Festpreis vereinbaren. Falls sich während der Durchführung der Tätigkeiten ergibt, dass die bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarte oder zu erwartende Menge an Arbeit unzureichend eingeschätzt wurde, und dies Jalloh nicht angerechnet werden kann, dass folglich in aller Angemessenheit von Jalloh nicht verlangt werden kann, die vereinbarten Tätigkeiten zum ursprünglich vereinbarten Preis zu verrichten, werden Jalloh und die Gegenpartei erneut Preisabsprachen treffen.

5.3 Falls kein Festpreis vereinbart wurde, wird der Preis aufgrund eines Wort- oder Stundentarif festgestellt. Für jeden Auftrag kann ein Mindestpreis in Rechnung gestellt werden. Jalloh ist befugt, diese Tarife zu ändern, wobei sie der Gegenpartei die Absicht der Änderung mitteilen wird. Falls die Gegenpartei die Änderung nicht zu akzeptieren wünscht, muss sie dies Jalloh innerhalb von sieben Tagen nach Versendung der Mitteilung über die Änderung mitteilen. Dann ist die Gegenpartei befugt, den Vertrag schriftlich kündigen oder den Auftrag zu dem Datum annullieren, an dem die Änderung in Kraft treten würde.

5.4 Bei einem Antrag der Gegenpartei auf Änderung des Auftrags, behält sich Jalloh das Recht vor, eine Preisanhebung durch zu führen.

5.5 Bei Annullierung eines Auftrags durch die Gegenpartei behält sich Jalloh das Recht vor, den Festpreis oder ihre Unkosten, den Schaden und den Lohn (teilweise) in Rechnung zu stellen.

Artikel 6: Bezahlung

6.1 Die Bezahlung muss innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Rechnungsdatum durch Überweisung des Rechnungsbetrages in Euro auf das Bankkonto von Jalloh erfolgen. Diese Frist ist eine Endfrist. Wenn innerhalb dieser Frist keine – oder jedenfalls keine vollständige – Bezahlung stattgefunden hat, ist die Gegenpartei säumig.

6.2 Einwände gegen die Höhe der Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus.

6.3 Wenn die Gegenpartei säumig ist, hat sie gesetzliche Handelszinsen – jedenfalls sofern die Gegenpartei nicht in Ausübung eines Berufs oder einer Rechtsperson gesetzliche Zinsen – zu zahlen.

6.4 Falls Jalloh im Zusammenhang mit der nicht rechtzeitigen Bezahlung (außer-)gerichtliche Inkassomaßnahmen ergreifen muss, gehen die Kosten davon zu Lasten der Gegenpartei. Die Inkassokosten werden – je nach Entscheidung von Jalloh – entweder aufgrund der gesetzlichen Regelung oder aufgrund der Reglung ‚Rapport Voorwerk II‘ der niederländischen Vereinigung für Rechtsprechung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten (oder eine darauf folgenden Regelung). Wenn die Gegenpartei nicht in der Ausübung eines Berufs, eines Unternehmens oder einer Rechtsperson handelt, ist sie berechtigt, sich innerhalb von vierzehn Tagen nach der Mahnung, in der die Folgen einer nicht rechtzeitigen Bezahlung angegeben sind, für die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu entscheiden.

6.5 Solange die Gegenpartei nicht vollständig ihren (Zahlungs-)Verpflichtungen entsprochen hat, ist Jalloh nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen.

Artikel 7: Reklamationen

7.1 Reklamationen über durchgeführte Arbeiten müssen der Gegenpartei so schnell wie möglich, in jedem Fall innerhalb von acht Tagen nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Abschluss der Tätigkeiten von Jalloh, schriftlich an Jalloh gemeldet werden.

7.2 Falls die Reklamation von Jalloh als begründet angesehen wird, wird Jalloh die Tätigkeiten noch nachträglich wie vereinbart durchführen, sofern dies nicht inzwischen für die Gegenpartei nachweislich sinnlos geworden ist. Letzteres muss – sofern Jalloh der Gegenpartei mitteilt, die Tätigkeiten noch nachträglich durchzuführen – Jalloh spätestens innerhalb von sieben Tagen mitgeteilt werden.

7.3 Das Recht auf Reklamationen erlischt, wenn die Gegenpartei das Gelieferte, worauf sich die Reklamation bezieht, be- oder verarbeitet (lassen) hat; dies ungeachtet der Tatsache, ob die Gegenpartei das Gelieferte an einen Dritten weitergeliefert hat.

Artikel 8: Haftung

8.1 Jalloh unternimmt ihr Bestes, um die Tätigkeiten ordnungsgemäß durchzuführen; dies u.a., indem Jalloh ausschließlich mit vereidigten Dolmetschern und Übersetzern arbeitet.

8.2 Die Gegenpartei ist voll und ganz für die Richtigkeit der von ihr an Jalloh angelieferten Daten haftbar.

8.3 Jalloh ist nicht für indirekten oder Folgeschaden haftbar, einschließlich des Gewinnausfalls sowie des Schadens durch Geschäftsunterbrechung.

8.4 Die Gegenpartei schützt Jalloh gegen Ansprüche Dritter, die auf irgendeine Weise mit den Tätigkeiten zusammenhängen, die von Jalloh für die Gegenpartei durchgeführt sind, einschließlich der Ansprüche wegen angeblicher Verletzungen des geistigen Eigentumsrechts.

8.5 Jalloh ist gegen eventuelle Haftungsfälle versichert. In jedem Fall gereicht die Haftung von Jalloh niemals weiter als bis zu dem Betrag, auf den aufgrund einer Haftpflichtversicherung ein Anspruch besteht, zuzüglich des Betrages des Selbstbehalts, der laut den Versicherungsbedingungen   nicht zu Lasten des Versicherers geht.

8.6 Falls – aus welchen Gründen auch immer – keine Leistung seitens des Versicherers stattfinden wird, ist die Haftung von Jalloh in jedem Fall auf die Höhe des Rechnungsbetrages für die durchgeführten Tätigkeiten begrenzt, auf die die Haftung abzielt.

8.7 Bei der Vermietung ist die Gegenpartei für jeglichen Schaden an der vermieteten Sache haftbar, auch wenn ein Schaden von Personen verursacht wurde, die das Mietobjekt mit ihrer Genehmigung betreten (haben). Jalloh ist niemals für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung des Eigentums der Gegenpartei haftbar.

Artikel 9: Höhere Gewalt

9.1 Umstände derart, dass die Forderung einer Beachtung oder Erfüllung (der Bestimmungen) eines Vertrages durch Jalloh oder die Gegenpartei anscheinend unzumutbar oder faktisch gar unmöglich ist, gelten für die Parteien als höhere Gewalt.

9.2 Im Falle höherer Gewalt ist Jalloh weder verpflichtet, den Vertrag fortzusetzen, noch zu irgendeiner Schadensvergütung gehalten. Bei fortdauernder höherer Gewalt ist Jalloh befugt, den Vertrag außergerichtlich zu kündigen. In dem Fall ist die Gegenpartei aber verpflichtet, die Kosten für die Tätigkeiten, die durchgeführt wurden, bevor die höhere Gewalt eintrat, an Jalloh zu zahlen. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, wird von fortdauernder höherer Gewalt gesprochen, wenn die höhere Gewalt länger als zwei Monate andauert.

Artikel 10: Verschwiegenheit

10.1 Beide Parteien sind gegenseitig zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller vertraulichen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen des Vertrages voneinander oder aus anderen Quellen erlangt hat. Information gilt als vertraulich, wenn dies von der anderen Partei mitgeteilt wurde oder wenn sich dies bereits aus der Art der Information ergibt.

10.2 Wenn Jalloh aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer richterlichen Entscheidung verpflichtet ist, vertrauliche Information zu erteilen, und Jalloh sich nicht auf irgendein Verwei-gerungsrecht berufen kann, ist Jalloh nicht zu Schadensvergütung oder Entschädigung verpflichtet und ist die Gegenpartei nicht zur Auflösung des Vertrages berechtigt.

Artikel 11: Geistiges Eigentum

11.1 Die geistigen Eigentumsrechte auf die durch Jalloh durchgeführten Tätigkeiten gehen in dem Moment auf die Gegenpartei über, in dem sie alle ihre finanziellen und sonstigen Verpflichtungen hinsichtlich des betreffenden Auftrags gegenüber Jalloh vollständig erfüllt hat.

Artikel 12: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

12.1 Alle von Jalloh abgeschlossenen Verträge werden von niederländischem Recht

12.2 Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Angeboten, Offerten oder Verträgen ergeben, werden ausschließlich durch das zuständige Gericht entschieden, in dessen Gerichtsbezirk Jalloh ansässig ist, sofern nicht zwingendes Recht etwas anderes vorschreibt.

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